Unwissenheit schützt oft doch vor Strafe

Also zumindest oft genug um diesen meistens in entsprechenden Diskussionen auftauchenden Anachronismus endlich mal zu entsorgen. Nicht nur mir ist diese Tatsache spätestens seit der Lektüre des Lexikons der Rechtsirrtümer von Ralf Höcker bekannt, allerdings sind mir seine dazu aufgeführten Beispiele schon längst wieder entfallen (mal wieder rauskramen!). Ein aktuelles und interessantes Beispiel kommt aus einer Ecke, die Vielen einen kalten Schauer über den Rücken jagt: Filesharing-Abmahnungen. Das OLG in Düsseldorf gesteht einer Abgemahnten dieses Nichtwissen zu und ermöglicht ihr so Prozesskostenbeihilfe. Die abmahnende Kanzlei hat wohl etwas leichtfertig gehandelt und der Abgemahnten den konkreten Anlass vorenthalten, was vom OLG gerügt wurde.

Die sachliche Einordnung in das Arsenal der Mittel solch einer Diskussion nennt sich dann Bestreiten durch Nichtwissen und ist in der Zivilprozessordnung zu finden.